
Der zweite Ermächtigungsgesetzentwurf definiert eine Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biologischer Herkunft. Dieser Ansatz berücksichtigt die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Kraftstoffe hinweg, einschließlich der Emissionen in der vorgelagerten Phase, der Emissionen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung aus dem Netz, der Verarbeitung und dem Transport dieser Kraftstoffe zum Endverbraucher. Die Methode verdeutlicht zudem Möglichkeiten zur Koproduktion von Treibhausgasemissionen aus erneuerbarem Wasserstoff oder seinen Derivaten in Anlagen, die fossile Brennstoffe produzieren.
Die Europäische Kommission erklärt, dass RFNBO nur dann auf das EU-Ziel für erneuerbare Energien angerechnet wird, wenn es die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu fossilen Brennstoffen um mehr als 70 Prozent reduziert, genau wie der Standard für erneuerbaren Wasserstoff, der für die Biomasseproduktion gilt.
Darüber hinaus scheint ein Kompromiss darüber erzielt worden zu sein, ob Wasserstoff mit niedrigem Kohlenwasserstoffgehalt (Wasserstoff aus Kernkraft oder gegebenenfalls aus fossilen Brennstoffen, der durch CO₂-Abscheidung und -Speicherung gewonnen wird) als erneuerbarer Wasserstoff eingestuft werden soll. Laut der dem Ermächtigungsgesetz beigefügten Anmerkung der Kommission soll bis Ende 2024 eine separate Entscheidung zu diesem Thema getroffen werden. Dem Kommissionsvorschlag zufolge wird die EU bis zum 31. Dezember 2024 in ihrem Ermächtigungsgesetz die Methoden zur Bewertung der Reduzierung von Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffarmen Brennstoffen festlegen.
Veröffentlichungsdatum: 21. Februar 2023